Wer trägt die Kosten, die durch eine Sperrung entstehen?
Alle Kosten für Stilllegung und Wiederversorgung trägt derjenige/ diejenige, der die Anpassung der Erdgasanlage verhindert oder die Information des Gerätetauschs nicht übermittelt hat.
Was passiert, wenn ich den Zutritt verweigere?
Sollte trotz mehrerer persönlichen Anfahrten und Kontaktversuche der Zutritt zu den Geräten nicht möglich sein oder verweigert werden, wird eine Sperrung veranlasst, da zum Schaltzeitpunkt eine Gefahr für Leib und Leben für Sie und weitere Hausbewohner besteht. Zeitgleich wird Ihnen eine Sperrkarte zugestellt. Diese Sperrung kann nur durch den zuständigen Netzbetreiber aufgehoben werden.
Warum kann meine Erdgasumstellung in besonderen Fällen unterbrochen werden?
Die Erdgasumstellung kann aus Sicherheitsgründen unterbrochen werden. Sollte zum Beispiel Gasgeruch wahrgenommen werden, ein erheblicher Mangel am Gasgerät festgestellt werden oder eine nicht erfolgte Mängelbeseitigung (bzw. fehlende Rücksendung des Mängelscheins) bestehen. Auch wenn der Zugang zum Gasgerät durch den/die Mieter*in verweigert wird oder den/die Mieter*in wiederholt und unangekündigt nicht angetroffen , erfolgt die Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber.
Wird meine Erdgasversorgung unterbrochen?
In der Regel ist Ihre Versorgung mit Erdgas jederzeit gesichert und es wird zu keinen unangekündigten Versorgungsunterbrechungen kommen. Ihre Erdgasgeräte müssen lediglich für die Dauer der Anpassungarbeiten abgeschaltet. Sollte es nicht möglich sein, das Gerät zu passendem Zeitpunkt im Zuge der MRU auf H-Gas umzubauen, wird es zu Sperrungen durch den Netzbetreiber kommen.
Wie läuft die Erdgasumstellung ab?
Die Umstellung vollzieht sich in drei Schritten:
1. Zunächst erhalten alle Mieter*innen und Verbraucher*innen einen Brief mit allen Informationen zur Erdgasumstellung.
2. Im zweiten Schritt werden die relevanten Daten der Erdgasgeräte in Ihrem Haushalt erfasst.
3. Nach dem Erhebungsbesuch folgt ein Termin zur technischen Anpassung der Erdgasanlage. Bei diesem Termin wird Ihr Erdgasgerät technisch auf die Nutzung von H-Gas umgestellt.
Bin ich dazu verpflichtet dem Techniker Zugang zu gewähren?
Ja, als Mieter*in oder Eigentümer*in sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den von der Erdgasumstellung beauftragten Firmen, Zutritt zu den anzupassenden Erdgasgeräten zu gewähren.
Wann wird mein Erdgasgerät erhoben bzw. angepasst?
Wir informieren Sie in jedem Fall schriftlich per Brief über den jeweiligen Besuchstermin unseres Technikers. Es ist wichtig, dass der Techniker an dem genannten Termin Zugang zu Ihren Erdgasgeräten erhält. Können Sie den im Brief genannten Termin nicht wahrnehmen, bitten wir Sie dringend um Rückmeldung, damit wir einen neuen Termin vereinbaren können.
Warum habe ich ein Anschreiben erhalten?
Wir informieren sowohl Eigentümer*innen als auch Mieter*innen(Anschlussnutzer), die einen Gasvertrag haben über die anstehende Erdgasumstellung. Auf diese Weise gewährleisten wir, dass alle Beteiligten die notwendigen Informationen erhalten haben. Die personenbezogenen Daten der Mieter*innen erhalten wir von den Erdgasversorgern. Die Mieter*innen sind für uns wichtige Ansprechpartner*innen, da sie den Technikern im Regelfall Zutritt zu den Erdgasgeräten gewähren müssen.
Hinweis:
Eigentümer*innen erhalten von uns lediglich das Erstinformationsschreiben. Dieie weiteren Schreiben richten sich nur an Mieter*innen, sofern es sich um vermietete Objekte mit einem eigenen gemeldeten Gasanschluss handelt. Wir weisen die Mieter*innen darauf hin, alle relevanten Informationen an ihren Vermieter weiterzuleiten.
Was ist der Unterschied zwischen L- und H-Gas?
Deutschland wird mit zwei verschiedene Erdgasarten versorgt: L-Gas (low calorific gas), welches einen geringeren Methangehalt und Brennwert als H-Gas (high calorific gas) hat. Das Erdgas wird zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt als H-Gas in die vorhandenen Leitungen eingespeist und von dort aus zu den Kundenanlagen verteilt. Vor dieser Einspeisung werden die Kundenanlagen entsprechend ihrer Geräte im Voraus klassifiziert. Es gibt unterschiedliche Zeitpunkte und Methoden für die Anpassung. Manche Geräte werden vor der Einspeisung umgestellt, während andere erst nach der Schaltung angepasst werden.
Wer ist für die Organisation und Abwicklung der Erdgasumstellung zuständig?
Erfolgt die Erdgasumstellung unabhängig von politischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen?
Alle zuständigen Netzbetreiber in Deutschland, in deren Gebiet noch L- statt H-Gas genutzt wird sind damit beauftragt, die Marktraumumstellung Erdgas durchzuführen. Dazu gehören die technischen Arbeiten zur Erhebung und Anpassung der Erdgasgeräte, um H-Gas sicher nutzen zu können. Die politischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen in Europa beeinflussen den Auftrag der sogenannten Marktraumumstellung Erdgas, die in
§ 19a des Energiewirtschaftsgesetzes verankert ist, derzeit nicht.
Warum muss ich meinen Anschluss umstellen oder anpassen lassen?
Eine Änderung muss aufgrund der rückläufigen L-Gas-Förderung in den Niederlanden stattfinden. Die Erdgasumstellung ist notwendig, um in Deutschland die langfristige Versorgungsicherheit mit Erdgas zu gewährleisten. Die Erdgasumstellung bzw. Marktraumumstellung ist gesetzlich vorgeschrieben und ist im
§ 19a des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Für die Erdgasumstellung ist allein der örtliche Verteilnetzbetreiber gesetzlich autorisiert.
Was bedeutet Marktraumumstellung (MRU)?
Deutschland wird mit zwei verschiedene Erdgasarten versorgt: L-Gas (Low calorifi c gas) hat einen geringeren Methangehalt und damit einen geringeren Brennwert als HGas(High calorifi c gas). Wegen des unterschiedlichen Brennwerts müssen die beiden Gasarten in getrennten Gasnetzen transportiert werden. Wegen des Rückgangs der heimischen L-Gas-Produktion und des L-Gas-Importes aus den Niederlanden müssen in den Netzgebieten, in denen zurzeit L-Gas verbraucht wird, die Netze umgestellt und alle angeschlossenen Gasverbrauchsgeräte schrittweise und möglichst frühzeitig an die Versorgung mit hochkalorischem H-Gas angepasst werden. Die Marktraumumstellung soll bis 2030 abgeschlossen sein.